§ 71, Ab­satz 2 BFSO

Der Antrag muss bis spätestens 1. März an der Berufs­fach­schule für Kinderpflege ein­gere­icht werden.
Dem Antrag sind beizufügen :

  1. ein lück­en­los­er Lebenslauf mit den Dat­en des Schulbesuchs,
  2. das Ab­schluss- oder Aus­trittszeug­nis der zulet­zt be­sucht­en Schule in beglaubigter Abschrift
  3. (min­destens er­fol­gre­ich­er Ab­schluss der Mittelschule),
  4. die Nach­weise über die nach Ab­satz 3 bis 6 er­forder­liche Vor­bil­dung (s.u.),
  5. eine Erk­lärung, ob und gegebe­nen­falls wann und mit welchem Ergeb­nis sich der Be­wer­ber schon ein­mal der Ab­schlussprü­fung an der BFS für Kinderpflege un­ter­zo­gen hat,
  6. eine Erk­lärung, aus der her­vorge­ht, wie sich der Be­wer­ber in den einzel­nen Fäch­ern vor­bere­it­et und welche Lehrbüch­er er dabei be­nutzt hat,
  7. ein amtlich­es Führungszeug­nis bei nicht un­mit­tel­bar fort­ge­set­ztem Schulbesuch,
  8. ein ärztlich­es Zeug­nis, das nicht äl­ter als 3 Monate sein soll und ausweist, dass der Be­wer­ber für den gewählten Beruf geeignet ist.

Be­wer­ber mit ein­er an­deren Mut­ter­sprache als Deutsch müssen außer­dem nach­weisen, dass sie über hin­re­ichende Deutschken­nt­nisse in Wort und Schrift ver­fü­gen (s.u.).

zu Punkt 3 : (Vol­len­dung des 21. Lebensjahres)
Der Lebens- und Beruf­sweg muss in allen Fällen erken­nen lassen, dass Ken­nt­nisse und Fer­tigkeit­en er­wor­ben wur­den, die de­nen der Aus­bil­dung an der BFS für Kinderpflege gle­ich­w­er­tig sind!! Dazu sind grund­sät­zlich 600 Zeit­stun­den Tätigkeit in ein­er Ein­rich­tung wie Kinderkrippe, Kinder­garten, Hort oder Häuser für Kinder nachzuweisen.
An­dere Tätigkeit­en mit Kindern kön­nen nicht auf die 600 Zeit­stun­den an­gerech­net werden.

Es müssen min­destens 800 Zeit­stun­den in ein­er der genan­nten Ein­rich­tun­gen prak­tiziert wor­den sein ! (bis An­fang März 2017)

Dazu gehören :

  • Prak­ti­ka in Kinderkrippen
  • Prak­ti­ka in Kindergärten
  • Prak­ti­ka in Kinderhorten
  • Prak­ti­ka in Kinderhäusern

Die 800 Zeit­stun­den kön­nen in ver­schiede­nen Ein­rich­tun­gen einge­bracht werden.
Nicht an­gerech­net wer­den dür­fen Erziehungszeit­en von eige­nen Kindern !

Neuregelung

Zu­las­sung von Be­wer­bern mit ein­er an­deren Mut­ter­sprache als Deutsch
ab Schul­jahr 2011/12

Be­wer­ber mit ein­er an­deren Mut­ter­sprache als Deutsch müssen verpflich­t­end vor der endgülti­gen Zu­las­sung zur Ex­ter­nen­prü­fung Kinderpflege einen Deutsch-Spracht­est absolvieren.

Dieser bein­hal­tet

  • einen schriftlichen und
  • einen mündlichen Teil.

Bei dem schriftlichen Test wer­den die Bere­iche Le­sev­er­ste­hen, Aus­drucksver­mö­gen und for­male Sprach­be­herrschung geprüft. Das An­forderungsniveau be­wegt sich et­wa auf der Niveaustufe B 2 des Gemein­samen eu­ropäis­chen Ref­eren­zrah­mens für Sprachen (GeR).
Die Ar­beit­szeit be­trägt 60 Minuten.

Die Über­prü­fung der mündlichen Deutschken­nt­nisse er­fol­gt im Rah­men des „Be­wer­bungs­ge­spräch­es“. Gesprächs­ge­gen­stand soll der bish­erige Lebens- und Beruf­sweg der Be­wer­berin / des Be­wer­bers sein.

Über hin­re­ichende Deutschken­nt­nisse in Schrift und Wort ver­fügt der Be­wer­ber (hat al­so be­standen), wenn sowohl im schriftlichen wie auch im mündlichen min­destens aus­re­ichende Leis­tun­gen erzielt wurden.

Der Nach­weis hin­re­ichen­der Deutschken­nt­nisse gilt als er­bracht, d.h. der Deutsch-Spracht­est muss nicht ab­solviert werden,
wenn der Be­wer­ber im
Ab­schlusszeug­nis ein­er öf­fentlichen bzw. staatlich anerkannten

  • Haupt-/Mit­telschule 
  • Re­alschule bzw. im Zeug­nis der 
  • Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums

min­destens die Note „aus­re­ichend“ im Fach Deutsch (bzw. Deutsch als Zweit­sprache) vor­weisen kann.