§ 71, Absatz 2 BFSO
Der Antrag muss bis spätestens 1. März an der Berufsfachschule für Kinderpflege eingereicht werden.
Dem Antrag sind beizufügen :
- ein lückenloser Lebenslauf mit den Daten des Schulbesuchs,
- das Abschluss- oder Austrittszeugnis der zuletzt besuchten Schule in beglaubigter Abschrift
- (mindestens erfolgreicher Abschluss der Mittelschule),
- die Nachweise über die nach Absatz 3 bis 6 erforderliche Vorbildung (s.u.),
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis sich der Bewerber schon einmal der Abschlussprüfung an der BFS für Kinderpflege unterzogen hat,
- eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher er dabei benutzt hat,
- ein amtliches Führungszeugnis bei nicht unmittelbar fortgesetztem Schulbesuch,
- ein ärztliches Zeugnis, das nicht älter als 3 Monate sein soll und ausweist, dass der Bewerber für den gewählten Beruf geeignet ist.
Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch müssen außerdem nachweisen, dass sie über hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen (s.u.).
zu Punkt 3 : (Vollendung des 21. Lebensjahres)
Der Lebens- und Berufsweg muss in allen Fällen erkennen lassen, dass Kenntnisse und Fertigkeiten erworben wurden, die denen der Ausbildung an der BFS für Kinderpflege gleichwertig sind!! Dazu sind grundsätzlich 600 Zeitstunden Tätigkeit in einer Einrichtung wie Kinderkrippe, Kindergarten, Hort oder Häuser für Kinder nachzuweisen.
Andere Tätigkeiten mit Kindern können nicht auf die 600 Zeitstunden angerechnet werden.
Es müssen mindestens 800 Zeitstunden in einer der genannten Einrichtungen praktiziert worden sein ! (bis Anfang März 2017)
Dazu gehören :
- Praktika in Kinderkrippen
- Praktika in Kindergärten
- Praktika in Kinderhorten
- Praktika in Kinderhäusern
Die 800 Zeitstunden können in verschiedenen Einrichtungen eingebracht werden.
Nicht angerechnet werden dürfen Erziehungszeiten von eigenen Kindern !
Neuregelung
Zulassung von Bewerbern mit einer anderen Muttersprache als Deutsch
ab Schuljahr 2011/12
Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch müssen verpflichtend vor der endgültigen Zulassung zur Externenprüfung Kinderpflege einen Deutsch-Sprachtest absolvieren.
Dieser beinhaltet
- einen schriftlichen und
- einen mündlichen Teil.
Bei dem schriftlichen Test werden die Bereiche Leseverstehen, Ausdrucksvermögen und formale Sprachbeherrschung geprüft. Das Anforderungsniveau bewegt sich etwa auf der Niveaustufe B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR).
Die Arbeitszeit beträgt 60 Minuten.
Die Überprüfung der mündlichen Deutschkenntnisse erfolgt im Rahmen des „Bewerbungsgespräches“. Gesprächsgegenstand soll der bisherige Lebens- und Berufsweg der Bewerberin / des Bewerbers sein.
Über hinreichende Deutschkenntnisse in Schrift und Wort verfügt der Bewerber (hat also bestanden), wenn sowohl im schriftlichen wie auch im mündlichen mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.
Der Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse gilt als erbracht, d.h. der Deutsch-Sprachtest muss nicht absolviert werden,
wenn der Bewerber im
Abschlusszeugnis einer öffentlichen bzw. staatlich anerkannten
- Haupt-/Mittelschule
- Realschule bzw. im Zeugnis der
- Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums
mindestens die Note „ausreichend“ im Fach Deutsch (bzw. Deutsch als Zweitsprache) vorweisen kann.