Hinweis zu § 71 Abs. 2 BFSO
Wegen der COVID-19 bedingten eingeschränkten Öffnungszeiten von Kinderbetreuungseinrichtungen, sind für die Anmeldung zur Externenprüfung 2021 lediglich
600 Zeitstunden Tätigkeit in einer Kinderkrippe, im Kindergarten, Hort oder in Häusern für Kinder nachzuweisen.
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